Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/05/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/05/0221

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0329 E 22. April 1991 VwSlg 13425 A/1991 RS 1

Stammrechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112) sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: Hinweis E VS 23.1.1969, 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050221.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2000050221_20001219X01

Rechtssatz für 2000/05/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/05/0221

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Nachbarin begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass die Bedingungen und Auflagen des Baubewilligungsbescheides nicht eingetreten bzw. eingehalten seien und der Neubau des Wohnhauses konsenslos erfolgt sei. Durch einen Feststellungsbescheid kann eine Rechtsgefährdung der Nachbarin nicht beseitigt werden, weil eine derartige Rechtsgefährdung nicht vorliegt. Im Falle, dass die Rechtslage ungeklärt bleibt, ist die Nachbarin weder einer Bestrafung ausgesetzt, was ihr nicht zugemutet werden könnte (Hinweis E VfGH 3. März 1971, VfSlg. 6392), noch würde eine derartiger Feststellungsbescheid der Durchsetzung von subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarin dienen, weil derartige Rechte durch die OÖ BauO 1994 nicht eingeräumt sind (der oberösterreichische Landesgesetzgeber hat dem Nachbarn keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren eingeräumt). Ein Feststellungsbescheid stellt sich daher nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050221.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2000050221_20001219X02