Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/05/0221
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die Nachbarin begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass die Bedingungen und Auflagen des Baubewilligungsbescheides nicht eingetreten bzw. eingehalten seien und der Neubau des Wohnhauses konsenslos erfolgt sei. Durch einen Feststellungsbescheid kann eine Rechtsgefährdung der Nachbarin nicht beseitigt werden, weil eine derartige Rechtsgefährdung nicht vorliegt. Im Falle, dass die Rechtslage ungeklärt bleibt, ist die Nachbarin weder einer Bestrafung ausgesetzt, was ihr nicht zugemutet werden könnte (Hinweis E VfGH 3. März 1971, VfSlg. 6392), noch würde eine derartiger Feststellungsbescheid der Durchsetzung von subjektivöffentlichen Rechten der Nachbarin dienen, weil derartige Rechte durch die OÖ BauO 1994 nicht eingeräumt sind (der oberösterreichische Landesgesetzgeber hat dem Nachbarn keine Parteistellung im baupolizeilichen Verfahren eingeräumt). Ein Feststellungsbescheid stellt sich daher nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050221.X02
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2000050221_20001219X02