Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2000/02/0022
Entscheidungsdatum
23.11.2001
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/02/0603 E 26. Jänner 1996 RS 3
Stammrechtssatz
Gerade für den Fall, daß die Arbeiter aus eigenem Antrieb die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzvorrichtungen nicht in Anspruch genommen haben und somit auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0258, 0259).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Arbeiterschutz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020022.X02
Im RIS seit
04.03.2002
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2000020022_20011123X02