Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/20/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15200 A/1999

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/20/0110

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Gleichsetzung der beiden Rechtfertigungsgründe Ausübung der Jagd oder des Schießsports gemäß Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz WaffG 1996 lässt sich ableiten, dass für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges grundsätzlich die Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren nicht Voraussetzung ist, weil dies einerseits bei der Ausübung der Jagd regelmäßig nicht vorauszusetzen ist und andererseits eine solche Einschränkung auf die wettkampfmäßige Verwendung der Waffen zu Zwecken des Schießsports vom Wortlaut dieser Bestimmung her nicht gedeckt wäre. Von der Ausübung einer bestimmten Sportart wird zwar erst bei Vorliegen einer gewissen Regelmäßigkeit nach Erlernung der erforderlichen Grundbegriffe gesprochen werden können, nicht jedoch erst bei Teilnahme an Wettkämpfen in der betreffenden Sportart.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1999200110_19990723X01

Rechtssatz für 99/20/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15200 A/1999

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/20/0110

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Da der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hierfür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, anderenfalls eine Rechtfertigung hiefür nicht vorliegen kann. Damit kann aber - anders als die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 vorzugeben scheinen - nicht schon allein durch die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein die schießsportliche Verwendung dieser benötigten weiteren Waffen als glaubhaft gemacht angesehen werden. Selbst wenn die Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein eine Rechtfertigung zur Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 mit der grundsätzlich vorzunehmenden Beschränkung des Berechtigungsumfanges gemäß Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996 darstellen mag, so kann dies für die Ausübung des Schießsportes unter Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen nicht gelten. Aus der Mitgliedschaft bei einem Sportschützenverein allein lassen sich noch keine ausreichenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Ausübung dieses Sportes, insbesondere nicht hinsichtlich der Verwendung einer größeren Anzahl von Waffen in verschiedenen schießsportlichen Disziplinen ziehen. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (benötigten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes - in der Regel wird der Anfänger zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernung der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsportes mit ein oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden - bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1999200110_19990723X02

Rechtssatz für 99/20/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15200 A/1999

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/20/0110

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art130 Abs2;
WaffG 1986 §19 Abs2 impl;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Änderung des Wortlautes von BEI VORLIEGEN RÜCKSICHTSWÜRDIGER UMSTÄNDE KANN DER BESITZ EINER GRÖßEREN ANZAHL VON FAUSTFEUERWAFFEN ERLAUBT WERDEN in Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1986 auf EINE GRÖßERE ANZAHL DARF NUR ERLAUBT WERDEN, SOFERN AUCH HIERFÜR EINE RECHTFERTIGUNG GLAUBHAFT GEMACHT WIRD in Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz WaffG 1996 bewirkt nicht, dass der Behörde keine Ermessensübung (mehr) eingeräumt sein sollte. Eine derartige Intention des Gesetzgebers lässt sich den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, WaffG 1996 nicht entnehmen. Das subjektive Recht auf ( zwingende ) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 21, erster Satz, 22 Absatz eins, WaffG 1996 wird hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz WaffG 1996 mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt. Die darüber hinausgehende Anzahl steht hingegen im Ermessen der Behörde.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1999200110_19990723X03

Rechtssatz für 99/20/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15200 A/1999

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/20/0110

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Da die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen auszustellende Waffenbesitzkarte nicht nach der Verwendungsbestimmung der vom Inhaber der waffenrechtlichen Urkunde besessenen Waffe differenziert, setzt die Ausweitung einer schon bestehenden Berechtigung - vor Ausübung des den Behörden eingeräumten Ermessens - zunächst voraus, dass mit dem bislang gewährten Berechtigungsumfang für den glaubhaft gemachten Rechtfertigungsgrund nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird insbesondere die Rechtfertigung Ausübung des Schießsports für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges dann nicht ausreichen, wenn für den Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen für den Zweck Bereithaltung zur Verteidigung iSd Paragraph 22, Absatz eins, WaffG 1996 das Auslangen gefunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1999200110_19990723X04

Rechtssatz für 99/20/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15200 A/1999

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/20/0110

Entscheidungsdatum

23.07.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Rechtssatz

Zur Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang der ASt iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 zusätzlich (hier: mehr als die schon genehmigten vier) Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports benötigt, hat sich die Behörde insbesondere damit auseinanderzusetzen, welche einzelnen Schießsportdisziplinen im Schießsportbereich bestehen, welche Waffen dafür jeweils erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen regelmäßig bei Schießsportvereinen, im Besonderen bei dem in Rede stehenden, für die Ausübung der einzelnen Sportschützendisziplinen bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden, welchem Schießsportniveau der ASt entspricht sowie ob und inwieweit ungeachtet der Legaldefinition des Paragraph eins, WaffG 1996 die für den Schießsport bestimmten Waffen auch dazu geeignet sind, den in Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG 1996 angeführten Zwecken zu dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200110.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1999200110_19990723X05