Zur Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang der ASt iSd § 23 Abs 2 WaffG 1996 zusätzlich (hier: mehr als die schon genehmigten vier) Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports benötigt, hat sich die Behörde insbesondere damit auseinanderzusetzen, welche einzelnen Schießsportdisziplinen im Schießsportbereich bestehen, welche Waffen dafür jeweils erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen regelmäßig bei Schießsportvereinen, im Besonderen bei dem in Rede stehenden, für die Ausübung der einzelnen Sportschützendisziplinen bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden, welchem Schießsportniveau der ASt entspricht sowie ob und inwieweit ungeachtet der Legaldefinition des § 1 WaffG 1996 die für den Schießsport bestimmten Waffen auch dazu geeignet sind, den in § 1 Z 1 WaffG 1996 angeführten Zwecken zu dienen.Zur Lösung der Frage, ob und in welchem Umfang der ASt iSd Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 zusätzlich (hier: mehr als die schon genehmigten vier) Schusswaffen zur Ausübung des Schießsports benötigt, hat sich die Behörde insbesondere damit auseinanderzusetzen, welche einzelnen Schießsportdisziplinen im Schießsportbereich bestehen, welche Waffen dafür jeweils erforderlich sind, ob und welche Voraussetzungen regelmäßig bei Schießsportvereinen, im Besonderen bei dem in Rede stehenden, für die Ausübung der einzelnen Sportschützendisziplinen bestehen, ob und welche Schießkurse für deren Ausübung allenfalls gefordert werden, welchem Schießsportniveau der ASt entspricht sowie ob und inwieweit ungeachtet der Legaldefinition des Paragraph eins, WaffG 1996 die für den Schießsport bestimmten Waffen auch dazu geeignet sind, den in Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG 1996 angeführten Zwecken zu dienen.