Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/11/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/11/0226

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0146 E 30. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110226.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999110226_20010320X01

Rechtssatz für 99/11/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/11/0226

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/0964 E 12. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Es kommt bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung zu werten ist, nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Läßt sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens (auch) als Vorstellung deuten, hat dies zu geschehen. Entscheidend ist dabei, ob sich aus dem Begehren eindeutig ergibt, die Entscheidung welcher Behörde der Rechtsmittelwerber beantragt. Läßt sich aus dem Begehren nichts anderes schließen, als daß eine Entscheidung der Berufungsbehörde beantragt wird, ist eine Deutung des Rechtsmittels als Vorstellung ausgeschlossen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110226.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999110226_20010320X02