Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0220

Entscheidungsdatum

23.02.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/05 94/08/0246 2

Stammrechtssatz

Von einer, den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer ihm zugewiesenen Nachschulungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, kann nur gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme bezieht und in objektiver Kenntnis des Inhalts und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080220.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080220_20000223X01

Rechtssatz für 98/08/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0220

Entscheidungsdatum

23.02.2000

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/05 94/08/0246 3

Stammrechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (Hinweis E 16.5.1995, 94/08/0150).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080220.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080220_20000223X02

Rechtssatz für 98/08/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/08/0220

Entscheidungsdatum

23.02.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der Arbeitslose zu der in Aussicht genommenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zugewiesen, dann kommt eine Vereitelung der Teilnahme an dieser Maßnahme schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080220.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080220_20000223X03