Verwaltungsgerichtshof
23.02.2000
98/08/0220
Wurde der Arbeitslose zu der in Aussicht genommenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zugewiesen, dann kommt eine Vereitelung der Teilnahme an dieser Maßnahme schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen.