Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0175

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0051 E 4. April 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (Hinweis E 18. Oktober 2000, 98/08/0392). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (Hinweis E 16. Oktober 1990, 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080175.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1998080175_20030319X01

Rechtssatz für 98/08/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0175

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Weigerung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, kann in der Aussage der Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des AMS, sie sei (nur) deswegen an der Beschäftigung interessiert, weil sie dazu verpflichtet sei, nicht erblickt werden. Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080175.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1998080175_20030319X02