Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/21/0576

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/21/0576

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 2

Stammrechtssatz

Zwar obliegt es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungaufschubes nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210576.X01

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210576_19971217X01

Rechtssatz für 97/21/0576

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/21/0576

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
AVG §46;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 1

Stammrechtssatz

Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde ist es aufgrund des in Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210576.X02

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210576_19971217X02

Rechtssatz für 97/21/0576

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/21/0576

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens bei der Entscheidung über einen nach Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 beantragten Abschiebungsaufschub - welche bloß in Hinblick auf die in Paragraph 37, Absatz 2,, nicht aber ohne weiteres in Hinblick auf die in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 genannten Gefahren möglich ist - entbindet die Beh nicht von ihrer Pflicht, im Fall der Abweisung eines Antrages gem Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 genannten Gefahren nicht vorliegen.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210576.X03

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210576_19971217X03

Rechtssatz für 97/21/0576

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/21/0576

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0125 E 28. Jänner 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck des Paragraph 58, AVG 1950 und des Paragraph 60, AVG 1950 nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210576.X04

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210576_19971217X04