Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/20/0543

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/20/0543

Entscheidungsdatum

06.11.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 90/01/0044 1

Stammrechtssatz

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes. Ein Zeitraum des Wohlverhaltens von etwas mehr als dreieinhalb Jahren (hier: Verurteilung wegen Vergehens des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht und Verurteilung wegen Mißachtung des verhängten Waffenverbotes) ist zu kurz, um den Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200543.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200543_19971106X01

Rechtssatz für 96/20/0543

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/20/0543

Entscheidungsdatum

06.11.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/01/0026 2

Stammrechtssatz

Wohl dürfen bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes auch bereits getilgte Verurteilungen herangezogen werden. Das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen, die bereits getilgt sind und denen ein Vorfall zugrundeliegt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Jahre zurücklag, kann allerdings ohne Hinzutreten eines aktuellen als Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu wertenden Verhaltens nicht die gestellte Prognose rechtfertigen, die Waffen werden mißbräuchlich verwendet werden. Selbst der erwiesene unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe ist für sich allein kein Indiz für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen. Die Wertung einer Anzeige bei Gericht wegen eines solchen Sachverhaltes als Nachweis der Verwirklichung des Tatbestandes gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist ein Verstoß gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200543.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200543_19971106X02

Rechtssatz für 96/20/0543

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/20/0543

Entscheidungsdatum

06.11.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1986 §12 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ob Tatsachen iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200543.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200543_19971106X03