Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0252

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, daß dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080252.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1996080252_19981222X01

Rechtssatz für 96/08/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/08/0252

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Rechtssatz

Eine Zuweisung ist - vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes und der Verpflichtungen des Arbeitslosen, aufgrund einer solchen Zuweisung ein entsprechend zielgerichtetes Verhalten unverzüglich an den Tag zu legen - schon dann untauglich, wenn sie - gemessen an den Anforderungen des einstellungswilligen Arbeitgebers - von vornherein nicht geeignet ist, die Arbeitslosigkeit zu beenden, weil dann das dem Arbeitslosen zugemutete zielgerichtete Verhalten leerlaufen müßte (Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0414; hier:

Ergebnislosigkeit einer früheren Zuweisung aufgrund des Wohnortes der Arbeitslosen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080252.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1996080252_19981222X02