Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Geschäftszahl

96/08/0252

Rechtssatz

Eine Zuweisung ist - vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes und der Verpflichtungen des Arbeitslosen, aufgrund einer solchen Zuweisung ein entsprechend zielgerichtetes Verhalten unverzüglich an den Tag zu legen - schon dann untauglich, wenn sie - gemessen an den Anforderungen des einstellungswilligen Arbeitgebers - von vornherein nicht geeignet ist, die Arbeitslosigkeit zu beenden, weil dann das dem Arbeitslosen zugemutete zielgerichtete Verhalten leerlaufen müßte (Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0414; hier:

Ergebnislosigkeit einer früheren Zuweisung aufgrund des Wohnortes der Arbeitslosen).