Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/20/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/20/0075

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200075_19951107X01

Rechtssatz für 95/20/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/20/0075

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 3

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitführen von einer Mio Schilling übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine Gefahr iSd Paragraph 18, WaffG dar (Hinweis E 19.10.1983, 89/01/0312, E 18.9.1991, 91/01/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200075_19951107X02

Rechtssatz für 95/20/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/20/0075

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
WaffG 1986 §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 4

Stammrechtssatz

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verläßliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordert es, daß Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst in zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200075_19951107X03

Rechtssatz für 95/20/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/20/0075

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §905 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;
  1. ABGB § 905 heute
  2. ABGB § 905 gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. ABGB § 905 gültig von 16.03.2013 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2013
  4. ABGB § 905 gültig von 01.01.2007 bis 15.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. ABGB § 905 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Antragsteller ist gem Paragraph 905, Absatz 2, ABGB einerseits grundsätzlich verpflichtet, Zahlungen auf ein auf ihn lautendes Konto als schuldbefreiend anzuerkennen, andererseits steht es ihm aber auch frei, die letztgenannte Zahlungsart von vornherein ausdrücklich zu verlangen oder nachträglich zu bestimmen. Damit hat er es in der Hand, den Umfang der von ihm zu befördernden Bargeldmenge selbst zu bestimmen und somit die ihm - seiner Ansicht nach - aus dieser Beförderung erwachsende Gefahr zu verringern bzw zu beseitigen (hier: Fahrschulinhaber kassierte bei Außenkursen in Gasthöfen Kursbeiträge von insgesamt bis zu S 500.000,-).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X04

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200075_19951107X04

Rechtssatz für 95/20/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/20/0075

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/16 92/01/0797 3

Stammrechtssatz

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, daß sich schlüssig eine KONKRETE Gefährdung ergibt (Hinweis E 22.10.1986, 85/01/0197) (hier: Antragsteller um Waffenpaß transportiert öfter Waffen, Munition und höhere Geldbeträge).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200075.X05

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1995200075_19951107X05