Hat der UVS - ohne daß eine der Voraussetzungen des § 51e Abs 2 VStG vorgelegen hat - in Verkennung der Rechtslage eine mündliche öffentliche Verhandlung über die Berufung der Beschuldigten und die Klärung entscheidender Tatfragen zum Verschulden der Beschuldigten unterlassen, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren. (Siehe jedoch:Hat der UVS - ohne daß eine der Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG vorgelegen hat - in Verkennung der Rechtslage eine mündliche öffentliche Verhandlung über die Berufung der Beschuldigten und die Klärung entscheidender Tatfragen zum Verschulden der Beschuldigten unterlassen, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren. (Siehe jedoch:
E 18.9.1991, 91/03/0165; E 18.5.1993, 93/11/0013; E 24.11.1993, 93/02/0150; E 26.5.1995, 93/17/0124; E 10.10.1995, 94/05/0331;
E 18.5.1993, 93/11/0013; E 24.11.1993, 93/02/0150; E 26.5.1995, 93/17/0124).