Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/08/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/08/0246

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/21 93/08/0215 1 (hier: Notstandshilfe)

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080246.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080246_19950905X01

Rechtssatz für 94/08/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/08/0246

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einer, den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer ihm zugewiesenen Nachschulungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, kann nur gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme bezieht und in objektiver Kenntnis des Inhalts und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080246.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080246_19950905X02

Rechtssatz für 94/08/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/08/0246

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, daß die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (Hinweis E 16.5.1995, 94/08/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080246.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080246_19950905X03

Rechtssatz für 94/08/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/08/0246

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Nachschulungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme stellt jedenfalls dann keine Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich ziehende ungerechtfertigte Weigerung einer weiteren Teilahme an einer solchen Maßnahme dar, wenn die Kursleiter dem Arbeitslosen mit Einverständnis des Arbeitsamtes aus bestimmt angeführten Gründen (hier: der Arbeitslose verfügte bereits über das nötige Wissen und zeigte sich desinteressiert) freistellen, den Kurs abzubrechen, und ihm nicht zumindest in diesem Zeitpunkt - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des vorzeitigen Kursabbruches - vom Arbeitamt zur Kenntnis gebracht wird, daß nach den durchgeführten Ermittlungen seine Kenntnis und Fähigkeiten für die Erlangung oder Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien und deshalb die Maßnahmen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß erforderlich seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080246.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1994080246_19950905X04