Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1995

Geschäftszahl

94/08/0246

Rechtssatz

Die vorzeitige Beendigung einer zugewiesenen Nachschulungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme stellt jedenfalls dann keine Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich ziehende ungerechtfertigte Weigerung einer weiteren Teilahme an einer solchen Maßnahme dar, wenn die Kursleiter dem Arbeitslosen mit Einverständnis des Arbeitsamtes aus bestimmt angeführten Gründen (hier: der Arbeitslose verfügte bereits über das nötige Wissen und zeigte sich desinteressiert) freistellen, den Kurs abzubrechen, und ihm nicht zumindest in diesem Zeitpunkt - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des vorzeitigen Kursabbruches - vom Arbeitamt zur Kenntnis gebracht wird, daß nach den durchgeführten Ermittlungen seine Kenntnis und Fähigkeiten für die Erlangung oder Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien und deshalb die Maßnahmen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß erforderlich seien.