Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/07/0097

Entscheidungsdatum

28.07.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1390/73 E 24. April 1974 VwSlg 8605 A/1974 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070097.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994070097_19940728X01

Rechtssatz für 94/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/07/0097

Entscheidungsdatum

28.07.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §69 Abs1 Z2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070097.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994070097_19940728X02

Rechtssatz für 94/07/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/07/0097

Entscheidungsdatum

28.07.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs im Wiederaufnahmeverfahren liegt dann nicht vor, wenn die Erhebungen der Behörde lediglich die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG zum Gegenstand hatten und das Ergebnis der der Partei nicht vorgehaltenen Erhebungen ohnehin zur Annahme der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Bestätigung der im Wiederaufnahmeantrag genannten Daten geführt hat.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070097.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1994070097_19940728X03