Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
93/10/0185
Entscheidungsdatum
17.03.1997
Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
Norm
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0284 E 15. Dezember 1986 RS 4
(hier liegt ein solches "Naheverhältnis" nicht vor, weil die
Werbeanlage ca 25 m bzw 50 m von den nächststehenden Gebäuden
entfernt ist).
Stammrechtssatz
Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine "Ausnahme" denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt.Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine "Ausnahme" denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993100185.X03
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1993100185_19970317X03