Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/10/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/10/0185

Entscheidungsdatum

17.03.1997

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/79 E 28. Juni 1979 VwSlg 9894 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Eine "geschlossene Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NSchG liegt insoweit vor, als das äußere Erscheinungsbild des Ortes oder Ortsteilen überwiegend von einer größeren Ansammlung von Bauwerken einschließlich der sie etwa umgebenden Grünanlagen geprägt wird oder von einem räumlichen Zusammenschluß einer Vielheit von Bauwerken gesprochen werden kann, die sich durch den Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten sichtbar abhebt. Es kommt dabei nicht auf den Ausblick in die Landschaft, sondern nur auf die Umgebung des Standortes der Ankündigungstafel an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100185.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100185_19970317X01

Rechtssatz für 93/10/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/10/0185

Entscheidungsdatum

17.03.1997

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/20 92/10/0391 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortschaft, die sich von der verbliebenen natürlichen Landschaft abhebt, vorliegt oder nicht, ist eine großflächige Betrachtungsweise geboten (Hinweis E 29.6.1981, 81/10/0040). Ob sich der fragliche Bereich in oder außerhalb des Bereiches von Ortstafeln befindet, ist ohne Belang (Hinweis E 1.6.1981, 81/10/0006, 0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100185.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100185_19970317X02

Rechtssatz für 93/10/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/10/0185

Entscheidungsdatum

17.03.1997

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0284 E 15. Dezember 1986 RS 4 (hier liegt ein solches "Naheverhältnis" nicht vor, weil die Werbeanlage ca 25 m bzw 50 m von den nächststehenden Gebäuden entfernt ist).

Stammrechtssatz

Werbeeinrichtungen, die außerhalb des letzten Gebäudes, das zu einer geschlossenen Ortschaft zählt, aufgestellt sind, liegen außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976. Von diesem Grundsatz ist jedoch insofern eine "Ausnahme" denkbar, als eine Werbeeinrichtung an einem Gebäude selbst angebracht ist oder sich in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis zu einem Gebäude befindet, dass die Werbeeinrichtung sozusagen nicht aus dem Schatten des Gebäudes hervortritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100185.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100185_19970317X03

Rechtssatz für 93/10/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/10/0185

Entscheidungsdatum

17.03.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §54;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines besteht grundsätzlich kein Anspruch. Das Unterbleiben eines solchen Ortsaugenscheines stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel dar (Hinweis EB E 16.12.1968, 1731/67; E 3.12.1975, 1825/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100185.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100185_19970317X04

Rechtssatz für 93/10/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/10/0185

Entscheidungsdatum

17.03.1997

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;

Rechtssatz

Ein "ganz wesentliches Abstellen auf optische Beeinträchtigungen" ist für einen Entfernungsauftrag nach Paragraph 4, Absatz 7, Stmk NatSchG nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100185.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Dokumentnummer

JWR_1993100185_19970317X05