Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/08/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/08/0215

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.12.1993 93/08/0143 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0216 93/08/0217 93/08/0218

Rechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080215.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080215_19931221X01

Rechtssatz für 93/08/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/08/0215

Entscheidungsdatum

21.12.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMFG §19 Abs1 litb;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 21.12.1993 93/08/0143 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/08/0216 93/08/0217 93/08/0218

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser, dem Nachschulungsmaßnahmen und Umschulungsmaßnahmen als "Arbeitstraining" ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgeschlossen werden (hier: Zuweisung zur Arbeitsmarktausbildung "Renovierungsprojekt" ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des "Arbeitstrainings", Hinweis E 30.3.1993, 92/08/0216, 0267). Diesbezügliche Versäumnisse anläßlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080215.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1993080215_19931221X02