Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
93/05/0172
Entscheidungsdatum
27.10.1993
Index
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0391/76 E 18. Jänner 1977 VwSlg 9222 A/1977 RS 1
Stammrechtssatz
§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten
Instanz
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050172.X01
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009
Dokumentnummer
JWR_1993050172_19931027X01