Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0019

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine sich aus dem Vorbringen eines Asylwerbers ergebende Annahme der (geringfügigen) zeitlichen Überschneidung von Haft und Demonstrationsteilnahme (hier im Jahre 1982) ist im Gesamtzusammenhang des Vorbringens gesehen für sich alleine zu unbedeutend, als daß daraus zu Recht auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers geschlossen werden könnte.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010019.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993010019_19931215X01

Rechtssatz für 93/01/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/0019

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daß eine Vorladung des wegen seiner politischen Gesinnung den Behörden seines Heimatlandes seit langem bekannten und wegen der Teilnahme an Demonstrationen bereits verurteilten, mehrmals inhaftierten und mißhandelten Asylwerbers wegen des Ergebnisses der vorgenommenen Hausdurchsuchung zur Miliz (hier in Verbindung mit der allgemein bekannten Lage der albanischen Minderheit in Kosovo) aus objektiver Sicht eine Situation geschaffen habe, in der die Furcht des Asylwerbers, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden wohlbegründet und ihm dadurch ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unerträglich sei, kann ohne nähere Begründung nicht verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010019.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993010019_19931215X02

Rechtssatz für 93/01/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/01/0019

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Verurteilung des Asylwerbers (Staatsangehöriger der ehemaligen SFRJ albanischer Nationalität) wegen des "Schürens von Nationalhasses, Gruppenhasses, Rassenhasses und Rassenintoleranz" muß in einem solchen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Asylwerbers stehen, der es rechtfertigt, die wegen dieser Tat verhängte Strafe als Verfolgung wegen der politischen Gesinnung anzusehen (Hinweis E 18.3.1993, 92/01/0720). Der Hinweis, daß es sich bei der Tat des Asylwerbers um ein "in Übereinstimmung mit dem jugoslawischen Strafgesetzen rechtswidriges Verhalten" gehandelt habe, vermag die für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Begründung jedenfalls nicht zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010019.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993010019_19931215X03