Unter "Sachverhalt" im Sinne des § 28 Abs 1 Z 3 VwGG ist bei Beschwerden nach Art 131 B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen. Der angeführte Sachverhalt soll den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls aufgrund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gem § 38 Abs 2 VwGG zu erkennen und in der Begründung des Erkenntnisses gemäß Art 14 Abs 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes den für die Beurteilung des Falles maßgebenden Sachverhalt darzustellen.Unter "Sachverhalt" im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG die Darstellung jener Umstände zu verstehen, die dem Verwaltungsgerichtshof einen ausreichenden Überblick über das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorausgegangene Verwaltungsverfahren verschaffen. Der angeführte Sachverhalt soll den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen, gegebenenfalls aufgrund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gem Paragraph 38, Absatz 2, VwGG zu erkennen und in der Begründung des Erkenntnisses gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes den für die Beurteilung des Falles maßgebenden Sachverhalt darzustellen.