Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/09/0363

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSchG iZm Paragraph 3, DSchG ist die Erhaltungswürdigkeit eines Objektes ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung dieses Gegenstandes zu prüfen; die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten sind unbeachtlich (Hinweis E 10.5.1973, 0039/73, VwSlg 8413 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X01

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1992090363_19930422X01

Rechtssatz für 92/09/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0363

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0070 E 19. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat nicht stattzufinden. Demgemäß sind alle Fragen, die mit dem gegenwärtigen Bauzustand der Objekte, den technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von Erhaltungsmaßnahmen und den Kosten dieser Maßnahmen zusammenhängen, nicht ausschlaggebend, weil diese Fragen wegen der im Gesetz als wesentlich bezeichnete Merkmale nicht erheblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X02

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1992090363_19930422X02

Rechtssatz für 92/09/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0363

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473 ;

Rechtssatz

Ist das Haus auf Grund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal anzusehen, dann entspricht seine Unterschutzstellung auch dann dem Gesetz, wenn es nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X03

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1992090363_19930422X03

Rechtssatz für 92/09/0363

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0363

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473 ;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im Paragraph eins, DSchG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X04

Im RIS seit

15.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Dokumentnummer

JWR_1992090363_19930422X04