Verwaltungsgerichtshof
22.04.1993
92/09/0363
Ist das Haus auf Grund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal anzusehen, dann entspricht seine Unterschutzstellung auch dann dem Gesetz, wenn es nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspricht.
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X03