Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1993

Geschäftszahl

92/09/0363

Rechtssatz

Ist das Haus auf Grund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal anzusehen, dann entspricht seine Unterschutzstellung auch dann dem Gesetz, wenn es nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspricht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090363.X03