Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/09/0154

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1491/50 E VS 14. Jänner 1952 RS 1

Stammrechtssatz

Ein letztinstanzlicher Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der vorinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, kann mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090154.X01

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090154_19920929X01

Rechtssatz für 92/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/09/0154

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Verletzung von Rechten durch einen auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Aufhebungsbescheid kann unter anderem darin gelegen sein, daß die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde daher nicht, eine kassatorische Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu fällen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, Seite 523 ff).

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090154.X02

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090154_19920929X02

Rechtssatz für 92/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/09/0154

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 4

Stammrechtssatz

Beim Einstellungstatbestand des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 handelt es sich um einen Einstellungsfall besonderer Art, der die Einstellung trotz Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht. Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezialpräventiven und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090154.X03

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090154_19920929X03

Rechtssatz für 92/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/09/0154

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 5

Stammrechtssatz

Mit der Einstellung nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluß dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn gemäß Paragraph 121, Absatz eins, BDG 1979 mit einer Disiplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umsomehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090154.X04

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090154_19920929X04

Rechtssatz für 92/09/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/09/0154

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/22 90/09/0122 1

Stammrechtssatz

Eine Einstellung des Verfahrens kommt auch nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zur Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses rechtlich in Betracht

(Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023 sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090154.X05

Im RIS seit

29.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1992090154_19920929X05