Eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Besch kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde.
Für die Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG genügt fahrlässiges Verhalten (Hinweis E 2.9.1992, 92/02/0170).Für die Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG genügt fahrlässiges Verhalten (Hinweis E 2.9.1992, 92/02/0170).