Eine Partei, die sich nach Übergabe des Bescheides (Straferkenntnisses) an die Sekretärin zwecks Übermittlung einer Bescheidausfertigung im Wege der Telekopie ("per Fax") an den bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück das richtige Zustelldatum aufweist, muß sich vorwerfen lassen, daß sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, daß sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat. Von einem minderen Grad des Versehens, der einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht im Wege stünde, kann daher im Beschwerdefall nicht mehr gesprochen werden.