Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse iSd § 6 Abs 2 DSchG vorliegt oder nicht, ist insb auf den Wissensstand und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise (die "diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse", § 1 Abs 2 DSchG) Bedacht zu nehmen.Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse iSd Paragraph 6, Absatz 2, DSchG vorliegt oder nicht, ist insb auf den Wissensstand und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise (die "diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse", Paragraph eins, Absatz 2, DSchG) Bedacht zu nehmen.