Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0002

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §10;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25;

Rechtssatz

Den Nachbarn kann auch auf die Einhaltung der in einem Bebauungsplan festgelegten Bebauungsart iSd

Paragraph 10, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 (offen oder geschlossen) ein Mitspracherecht zukommen, da es sich bei diesen Festlegungen um solche betreffend die "Lage der Bauten im Bauplatz" iSd Paragraph 10 und Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 handelt (Hinweis E 17.5.1991, 89/06/0112) und Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, letzter Halbsatz Slbg BaupolG den Nachbarn in dieser Hinsicht ausdrücklich Mitspracherechte einräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Einwendungen hinsichtlich "Lage der Bauten im Bauplatz" in jedweder Hinsicht von den Nachbarn geltend gemacht werden könnten, dienen doch nur jene Festlegungen (auch) den Interessen des jeweiligen Nachbarn, welche die Verhältnisse an der Grundgrenze zu diesem Nachbarn betreffen. Nur in diesem örtlichen Zusammenhang sind nachbarliche Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes zur Grundgrenze, aber auch hins der festgelegten Bebauungsart zulässig. Eine Verletzung solcher (gesetzlicher oder auf einem Bebauungsplan beruhender) Vorschriften machen die Bf indes nicht geltend: sie vertreten vielmehr (sinngemäß) die Auffassung, daß unter "offener Bauweise" (nur) eine einfamilienhausartige Bebauung zu verstehen sei. Diese (nach den Beschwerdeausführungen im Ergebnis aus Paragraph 10, Slbg BebaungsgrundlagenG 1968 gewonnene) Rechtsauffassung steht jedoch mit dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung im Widerspruch: danach wird unter "offener" eine Bebauung verstanden, bei der die Bauten nach Maßgabe der Baufluchtlinie oder der Baulinie einzeln freistehend zu errichten oder zu zweit (gekuppelt) an einer seitlichen Grenze aneinander zu bauen sind. Auf die Grösse der Bauten wird im Paragraph 10, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 mit keinem Wort Bezug genommen, sodaß die Rechtsauffassung der Bf schon im Ansatz verfehlt ist und augenscheinlich auf einer Verwechslung der Begriffe "offene Bauweise" mit "aufgelockerter Bauweise" beruht.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060002.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991060002_19911128X01

Rechtssatz für 91/06/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0002

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 8

Stammrechtssatz

Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Artikel 3, Absatz 2, PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060002.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991060002_19911128X02