Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/04/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/04/0033

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0093 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Beihilfe iSd Paragraph 7, VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht

werden kann (Hinweis E 18.2.1986, 85/04/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040033.X01

Im RIS seit

15.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1991040033_19920915X01

Rechtssatz für 91/04/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0033

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0184 3

Stammrechtssatz

Ein wegen Beihilfe gemäß Paragraph 7, VStG verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem Paragraph 44, a Litera a, VStG betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Verantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040033.X02

Im RIS seit

15.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1991040033_19920915X02