Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0057

Entscheidungsdatum

23.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera a, VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44, a Litera a, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. (Hinweis auf E VS vom 13. Juni 1984, 82/03/0265)

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (Hinweis auf E vom 14.2.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an der oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190057.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190057_19900423X01

Rechtssatz für 90/19/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0057

Entscheidungsdatum

23.04.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs7;
VStG §44a litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0043 3

Stammrechtssatz

Bei Übertretungen der BArbSchV genügt es nicht, als Norm iSd Paragraph 44 a, Litera c, VStG lediglich Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG anzuführen, sondern es ist auch auf Paragraph 33, Absatz 7, ASchG Bezug zu nehmen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190057.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190057_19900423X02