Die Beseitigung der Abwässer aus einem Wohnobjekt, die in Form der Versickerung lediglich mechanisch vorgereinigter Abwässer in den Untergrund erfolgt, ist, wenn auf sachverständiger Basis festgestellt wurde, daß diese Art der Abwasserbeseitigung nicht dem Stand der Technik entspricht und daß damit eine Beeinträchtigung des Grundwassers verbunden sein kann, nicht bloß geringfügig und daher bewilligungspflichtig. Diese Maßnahmen bzw die hiefür dienenden Anlagen stellen, falls für sie keine wasserrechtlichen Bewilligungen eingeholt worden sind, eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 WRG darDie Beseitigung der Abwässer aus einem Wohnobjekt, die in Form der Versickerung lediglich mechanisch vorgereinigter Abwässer in den Untergrund erfolgt, ist, wenn auf sachverständiger Basis festgestellt wurde, daß diese Art der Abwasserbeseitigung nicht dem Stand der Technik entspricht und daß damit eine Beeinträchtigung des Grundwassers verbunden sein kann, nicht bloß geringfügig und daher bewilligungspflichtig. Diese Maßnahmen bzw die hiefür dienenden Anlagen stellen, falls für sie keine wasserrechtlichen Bewilligungen eingeholt worden sind, eigenmächtige Neuerungen iSd Paragraph 138, WRG dar
(Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0105).