Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
90/04/0158
Entscheidungsdatum
10.06.1992
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/05 89/17/0185 8
Stammrechtssatz
Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Art 3 Abs 2 PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Artikel 3, Absatz 2, PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und
der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in
mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990040158.X03
Dokumentnummer
JWR_1990040158_19920610X03