Für ein Einschreiten gem § 32 (Abs 2 lit c) und § 138 Abs 1 WRG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist, sondern daß die Bewilligungspflicht (schon) dann besteht, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, was beim unkontrollierten Versickern von (auch in unbestimmter Weise verdünnten) Abwässern aus einer Düngerstätte von der belangten Behörde angenommen werden durfte (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393).Für ein Einschreiten gem Paragraph 32, (Absatz 2, Litera c,) und Paragraph 138, Absatz eins, WRG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist, sondern daß die Bewilligungspflicht (schon) dann besteht, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, was beim unkontrollierten Versickern von (auch in unbestimmter Weise verdünnten) Abwässern aus einer Düngerstätte von der belangten Behörde angenommen werden durfte (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393).