Werden einem gem § 31 Abs 3 WRG zum Kostenersatz für behördlich angeordnete Maßnahmen Verpflichteten bereits im erstinstanzlichen Bescheid die Gründe für seine Heranziehung mitgeteilt, so stellt eine in diesem Ausmaß nicht erforderliche Konkretisierung dieser Gründe im Berufungsbescheid (hier: wörtliche Wiedergabe von Gendarmerieberichten und von gewerberechtlichen Unterlagen) kein neues Sachverhaltselement dar (Hinweis E 22.9.1950, 1837/49, VwSlg 1639 A/1950).Werden einem gem Paragraph 31, Absatz 3, WRG zum Kostenersatz für behördlich angeordnete Maßnahmen Verpflichteten bereits im erstinstanzlichen Bescheid die Gründe für seine Heranziehung mitgeteilt, so stellt eine in diesem Ausmaß nicht erforderliche Konkretisierung dieser Gründe im Berufungsbescheid (hier: wörtliche Wiedergabe von Gendarmerieberichten und von gewerberechtlichen Unterlagen) kein neues Sachverhaltselement dar (Hinweis E 22.9.1950, 1837/49, VwSlg 1639 A/1950).