Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0352

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X01

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1988040352_19900529X01

Rechtssatz für 88/04/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0352

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0278/78 E 22. Februar 1980 VwSlg 10048 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es nicht darauf an, inwieweit der Verein nach dem Vereinsgesetz und nach seinen Statuten befugt ist, Tätigkeiten in der Absicht auszuüben, einen Vertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern eben darauf, inwieweit eine solche Absicht tatsächlich besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X02

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1988040352_19900529X02

Rechtssatz für 88/04/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/04/0352

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ist die Gebarung eines nach dem VereinsG konstituierten Vereines mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen durch Leistungen der Mitglieder oder durch Spenden lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen, so handelt es sich um ein Bestreben, welches von der Absicht, "einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen" , zu unterscheiden ist (Hinweis E 22.2.1980, 278/78, VwSlg 10048 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X03

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1988040352_19900529X03

Rechtssatz für 88/04/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/04/0352

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Beim Fehlen des Merkmales "Deckung für die aus der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen" kann nicht ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht und somit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vereins iSd Paragraph eins, GewO 1973 ausgegangen werden. Ungeachtet dessen mangelt danach aber auch nicht jeder Tätigkeit, deren Erträgnisse der Verminderung des Gesamtaufwandes eines Vereines dienen, schon etwa allein im Hinblick auf diese Eigenschaft die Gewerbsmäßigkeit (Hinweis E 25.3.1983, 82/04/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X04

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1988040352_19900529X04

Rechtssatz für 88/04/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/04/0352

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0214 E 20. März 1984 RS 7

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, wonach nur Mitglieder im Sinne der Vereinsstatuten die Speisenverabreichung bzw den Ausschank von Getränken in Anspruch nehmen können, im Hinblick auf eine Absicht, einen Ertrag (oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil) zu erzielen, ist nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X05

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1988040352_19900529X05

Rechtssatz für 88/04/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/04/0352

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit (hier Ausschank von Getränken gegen Entgelt auf Name, Rechnung und Gefahr des Vereins) in Gewinnabsicht unternommen worden ist, kann nicht allein mit dem Argument bejaht werden, durch die in Rede stehende Tätigkeit seien tatsächlich Erträge erzielt worden und diese Erträge seien "zur Deckung der mit der Erreichung des Vereinszweckes verbundenen Unkosten verwendet worden und somit mittelbar den Mitgliedern des Vereines zugute gekommen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988040352.X06

Im RIS seit

29.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1988040352_19900529X06