Umstandswörter, welche ausschließlich Angaben der Zeit bezeichnen, (wie zB "dann", "danach", "sodann", "nach", "vor") sind an sich, ohne das Hinzutreten von ergänzenden Feststellungen im jeweiligen Beschwerdefall nicht geeignet, über einen konkreten Zeitpunkt oder Zeitraum präzise Aussagen zu treffen, geschweige denn im grammatikalischen Kontext des Spruches den Tatort ausreichend zu konkretisieren. Auch das Wort "unweit" kann kein dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG entsprechendes räumliches Naheverhältnis umschreiben (hier: Übertretungen nach § 11 Abs 1 StVO, § 15 Abs 1 StVO; Hinweis E 17.6.1987, 85/18/0111).Umstandswörter, welche ausschließlich Angaben der Zeit bezeichnen, (wie zB "dann", "danach", "sodann", "nach", "vor") sind an sich, ohne das Hinzutreten von ergänzenden Feststellungen im jeweiligen Beschwerdefall nicht geeignet, über einen konkreten Zeitpunkt oder Zeitraum präzise Aussagen zu treffen, geschweige denn im grammatikalischen Kontext des Spruches den Tatort ausreichend zu konkretisieren. Auch das Wort "unweit" kann kein dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG entsprechendes räumliches Naheverhältnis umschreiben (hier: Übertretungen nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO, Paragraph 15, Absatz eins, StVO; Hinweis E 17.6.1987, 85/18/0111).