Die bloße kommentarlose Wiedergabe der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtsachverständigen der Behörde, ohne Ermittlungen und Feststellungen darüber anzustellen, welche Immissionen von der erweiterten Anlage ausgehen bzw zu erwarten sind, verstößt gegen das Begründungsgebot des § 60 AVG (Hinweis E 13.9.1978, 1835/77, E 5.5.1977, 2040/76).Die bloße kommentarlose Wiedergabe der Ausführungen des gewerbetechnischen Amtsachverständigen der Behörde, ohne Ermittlungen und Feststellungen darüber anzustellen, welche Immissionen von der erweiterten Anlage ausgehen bzw zu erwarten sind, verstößt gegen das Begründungsgebot des Paragraph 60, AVG (Hinweis E 13.9.1978, 1835/77, E 5.5.1977, 2040/76).