Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0154

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Frage, ob im Einzelfall ein selbständiges Unternehmen vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der festgestellten wirtschaftlichen Momente zu beurteilen, wobei eine gewerbliche Tätigkeit jener Person oder Personenmehrheit zuzurechnen ist, auf deren Seite die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen verwirklicht erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Frage, wer das mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko auf sich nimmt - ein Selbständigkeitsmerkmal, das durch den in seinem Zusammenhang zu verstehenden Wortlaut "Rechnung und Gefahr" im Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 umschrieben wird - auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit darstellt. (Hinweis auf E vom 5.12.1980, 2876/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040154.X01

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1984040154_19850514X01

Rechtssatz für 84/04/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0154

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0238 E 17. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Gewerbeausübung kann auch jener Person in Hinsicht auf das Merkmal der Selbstständigkeit zugeordnet werden, welche zumindest Anteil am kaufmännischen Risiko hat und somit "auch" auf Rechnung und Gefahr dieser Person erfolgt (Hinweis E 18.9.1981, 3754/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040154.X02

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1984040154_19850514X02