Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
84/04/0072
Entscheidungsdatum
12.02.1985
Index
Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0570/76 B 9. April 1976 VwSlg 9035 A/1976 RS 2
Stammrechtssatz
Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern ein Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes alle gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch entscheiden; derartige Feststellungen sind nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorzunehmen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040072.X02
Im RIS seit
19.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
JWR_1984040072_19850212X02