Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3351/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3351/80

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3352/80

Rechtssatz

Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Hinweis auf E vom 21.3.74, 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003351.X01

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1980003351_19810218X01

Rechtssatz für 3351/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3351/80

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3352/80

Rechtssatz

Ausführungen über die Notwendigkeit der Bestimmung der Dauer des strafbaren Verhaltens. (hier: des unberechtigten Aufenthaltes)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003351.X02

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1980003351_19810218X02

Rechtssatz für 3351/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3351/80

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3352/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3273/78 E VS 25. März 1980 VwSlg 10077 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung der Novelle 1978, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gem dem Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst

nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des Weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (Paragraph 19, Absatz 2, VStG

in Verbindung mit Paragraph 32, StGB) zu erörtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003351.X03

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1980003351_19810218X03