Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3127/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3127/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Rechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, worin das Verhalten der Bfrin bestanden hatte, von dem die belangte Behörde annahm, daß es offenkundig sei, sohin allgemein in der Öffentlichkeit als Anbot zur Prostitution verstanden werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003127.X01

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1978003127_19790424X01

Rechtssatz für 3127/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3127/78

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg

Norm

GdG Vlbg 1965 §90;
ProstV Bregenz 1975;
ProstV Feldkirch 1974 §1 idF Vdg 4.6.1976;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/77 E 6. März 1979 VwSlg 9789 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausdruck "Prostitution" oder "Gewerbsunzucht" erfaßt insb auch das bloße Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der erkennbaren Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt werden auch alle jene Verhaltensweisen umfaßt, die - wie etwa das Herumstehen in der ERKENNBAREN Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für die Durchführung des Geschlechtsverkehrs - als Anbahnung begriffen werden. (Hinweis auf E 0685/77, 0688/77 ua). Die Anbahnung muß jedoch in einem Verhalten bestehen, das ALLGEMEIN - nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber - als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden wird. Dieser Prostitutionsbegriff lag bereits der Vdg Feldkirch vom 17.10.1974 zugrunde, so daß die Neufassung durch Vdg vom 4.6.1976 nur als Verdeutlichung und nicht als inhaltliche Erweiterung aufzufassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003127.X02

Im RIS seit

28.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1978003127_19790424X02