Verwaltungsgerichtshof
24.04.1979
3127/78
Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, worin das Verhalten der Bfrin bestanden hatte, von dem die belangte Behörde annahm, daß es offenkundig sei, sohin allgemein in der Öffentlichkeit als Anbot zur Prostitution verstanden werde.