Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Geschäftszahl

3127/78

Rechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, worin das Verhalten der Bfrin bestanden hatte, von dem die belangte Behörde annahm, daß es offenkundig sei, sohin allgemein in der Öffentlichkeit als Anbot zur Prostitution verstanden werde.