Bei der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO gehört zum Tatbestand das Überholen vor und in unübersichtlichen Kurven, ohne daß hiebei die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge maßgebend ist, sodaß es zur Annahme des Tatbestandes einer solchen Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw des überholten Fahrzeuges nicht bedarf (Hier überholen einer Zugmaschine mit Anhänger).Bei der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO gehört zum Tatbestand das Überholen vor und in unübersichtlichen Kurven, ohne daß hiebei die Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge maßgebend ist, sodaß es zur Annahme des Tatbestandes einer solchen Feststellung der Geschwindigkeit des überholenden bzw des überholten Fahrzeuges nicht bedarf (Hier überholen einer Zugmaschine mit Anhänger).