Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Rechtssatz

Die KO insb Paragraph 117, räumt dem Masseverwalter keine Sonderstellung ein, die ihn von dem im Paragraph 2, Ausverkaufsverordnung vorgesehenen Bewilligungsantrag befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X01

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X01

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
26/01 Wettbewerbsrecht
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §4 Abs4
GewO 1973 §44
GewO 1973 §86 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/76 E 11. Mai 1977 VwSlg 9318 A/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und wird durch deren Endigung nicht berührt. Dem Paragraph 865, Absatz 3, GewO 1973 kommt ein normativer Gehalt in dem Sinne nicht zu, daß in anderen, in dieser Bestimmung nicht enthaltenen Fällen der Endigung der Gewerbeberechtigung - z. B. im Falle des Erlöschens der Gewerbeberechtigung auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4, der Ausverkaufsverordnung - das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters zu einem anderen als im Paragraph 44, letzter Satz GewO 1973 angeführten Zeitpunkt endet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X02

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X02

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §1

Rechtssatz

Der Tatbestand der Übertretung der Vorschrift des Paragraph 2, AusverkaufsVO liegt in der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer diesem ähnlichen Veranstaltung ohne die dort erwähnte besondere Bewilligung, nicht aber auch in der Durchführung eines Verkaufes, und zwar auch dann nicht, wenn dieser alle Merkmale des Paragraph eins, Absatz eins, AusverkaufsVO aufweist (Hinweis E 9.4.1958, 2004/56); dies gilt mangels eines diesbezüglich unterscheidenden Wortlautes im Paragraph 3, AusverkaufsVO - der Verfahrensvorschriften und Entscheidungsgrundsätze betreffs derartiger Bewilligungsanträge enthält - uneingeschränkt auch dann, wenn gem Absatz 3, dieses Paragraphen eine Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes schon im Hinblick auf die dort im einzelnen normierten Sperrzeiten nicht erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X03

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X03

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/56 E 9. April 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Im Spruch muss bereits die Subsumtion der Tat unter die herangezogene Verwaltungsvorschrift klar ausgedrückt sein. Ein hiebei unterlaufender Rechtsirrtum kann nicht als durch der richtigen Rechtsansicht entsprechenden Feststellungen in der Begründung des Bescheides beseitigt angesehen werden, mag auch im allgemeinen die Begründung eines Bescheides dem Verständnis des Spruches desselben zu dienen geeignet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X04

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X04

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2780/55 E 4. Februar 1958 VwSlg 4549 A/1958 RS 3

Stammrechtssatz

Die Umschreibung der im Spruch eines Straferkenntnisses als erwiesen angenommenen Tat kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente (Ort der Begehung) nicht durch die Begründung des (Berufungs)Bescheides ergänzt werden.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X05

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X05

Rechtssatz für 2442/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2442/76

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

Gewerberecht
26/01 Wettbewerbsrecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AusverkaufsV 1933 §1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0399/76 E 11. Mai 1977 VwSlg 9318 A/1977 RS 3

Stammrechtssatz

Die AusverkaufsVO zählt zu jenen Vorschriften, die zum Schutz des gewerbetreibenden und unlauteren Wettbewerb erlassen wurde. Sie hat aber auch den Schutz des Käuferpublikums im Auge und zwar beabsichtigt sie, eine psychologische Beeinflussung des kaufenden Publikums zum Nachteil der Konkurrenzbetriebe zu verhindern. Diesem Zweck dient einerseits die Festsetzung einer Bewilligungspflicht für die Ankündigung von Ausverkäufen und ausverkaufsähnlichen Veranstaltungen, andererseits die in Paragraph 5, getroffene Regelung für branchenübliche Sonderverkäufe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X06

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1976002442_19770914X06