Ein Parkverbot im Sinne des § 24 Abs 1 lit a StVO gilt auch für den Bereich vor Hauseinfahrten und Grundstückseinfahrten innerhalb des angeordneten Parkverbots. Auf einen solchen Fall kann das E 12.4.1964, 2261/63, nach dem das gesetzliche Parkverbot gemäß § 24 Abs 3 lit a StVO für den Hauseigentümer und den Grundstückseigentümer für seine Einfahrt, die nur er allein benützen darf, nicht gilt, keine Anwendung finden.Ein Parkverbot im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gilt auch für den Bereich vor Hauseinfahrten und Grundstückseinfahrten innerhalb des angeordneten Parkverbots. Auf einen solchen Fall kann das E 12.4.1964, 2261/63, nach dem das gesetzliche Parkverbot gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO für den Hauseigentümer und den Grundstückseigentümer für seine Einfahrt, die nur er allein benützen darf, nicht gilt, keine Anwendung finden.