Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG 1950 nicht befugt.Zur Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht befugt.