Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/10/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0068

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

Satzung Studienrecht Uni Wien §15 Abs6
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z5
VwRallg

Rechtssatz

Bereits der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 6, vierter und fünfter Satz der Satzung sieht unmissverständlich vor, dass der Studienpräses zu klären hat, ob das Thema "inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist"; dazu hat er den Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis "zusammenzustellen und dazu anzuhören". Ist eine Betreuung (aus dem "Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis") möglich, hat der Studienpräses einen Betreuer heranzuziehen, andernfalls hat er "das Thema bescheidmäßig abzuweisen". Ein subjektives Recht auf "Zuweisung eines geeigneten Betreuers", wenn die Betreuung aus dem "Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis" nicht möglich ist, sieht diese Bestimmung hingegen nicht vor. Derartiges kann auch aus Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 5, UG nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100068.L07

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100068_20250826L01

Rechtssatz für Ra 2025/10/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0068

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z5
UniversitätsG 2002 §83 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0134 E 29. November 2011 RS 1 (hier: nunmehr § 59 Abs. 1 Z 5 UG)

Stammrechtssatz

Das Recht des Studierenden, das Thema seiner Dissertation auszuwählen, wird unter anderem durch die im Curriculum zu treffenden Regelungen über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt. Die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, UniversitätsG 2002 gewährt keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (vorgeschlagenen) Themas vergleiche E 17. Februar 1993, 92/12/0005).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100068.L03

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100068_20250826L02

Rechtssatz für Ra 2025/10/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0068

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

Satzung Studienrecht Uni Wien §15 Abs6
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs4
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs5
UniversitätsG 2002 §59 Abs1
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z13
UniversitätsG 2002 §72
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0181 E 2. Oktober 2007 VwSlg 17295 A/2007 RS 1 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz - Satzungsteil Studienrecht räumt Studierenden zwar das Recht ein, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuwählen, dieses Recht auf Auswahl ist jedoch auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer vergleiche Absatz 3,) eingeschränkt und besteht auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Maßgabe der Möglichkeiten". Als zur Verfügung stehende Betreuerinnen/Betreuer kommen zunächst Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 98, Absatz 12, bzw. Paragraph 103, UniversitätsG 2002 in Betracht, darüber hinaus Personen, die von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Sinn des Paragraph 27, Absatz 5, der Satzung herangezogen wurden; der letztgenannte Personenkreis steht erst nach erfolgter "Heranziehung", mit der die Ermächtigung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation verliehen wird, zur Verfügung. Das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung umfasst jedoch nicht das Recht, dass im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, der Satzung von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor eine bestimmte Person "von außen" zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird. Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, UniversitätsG 2002 gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 13, UniversitätsG 2002 das Recht "auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer" umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten keine Prüfung darstellt vergleiche Paragraph 72, UniversitätsG 2002).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100068.L04

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100068_20250826L03

Rechtssatz für Ra 2025/10/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0068

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/11/0017 E 19. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt vergleiche etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347; 28.2.2019, Ra 2019/01/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100068.L06

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100068_20250826L04

Entscheidungstext Ra 2025/10/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0068

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. S L in W, vertreten durch Mag. Dominik Malicki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2025, Zl. W227 2284333-1/9E, betreffend eine universitätsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuweisung eines Betreuers gemäß Paragraph 15, Absatz 6, der Satzung der Universität Wien sowie das von der Revisionswerberin vorgeschlagene Dissertationsthema mangels Betreuungsmöglichkeit abgewiesen.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag verbunden ist, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Revisionswerberin ihr „Forschungsprojekt nicht fortsetzten“ könne und ihr Doktoratsstudium „de facto“ beendet wäre. Dies sei mit näher umschriebenen Nachteilen für die Revisionswerberin verbunden.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche , VwGH 5.12.2023, Ra 2023/04/0272; 13.8.2019, Ra 2021/04/0071; 10.1.2017, Ra 2016/10/0151). Der Revisionswerber kann durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine bessere Position erreichen als er vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung hatte. Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden vergleiche , VwGH 1.2.2024, Ra 2023/03/0096; 22.2.2022, Ra 2022/10/0026; 12.5.2021, Ra 2021/11/0036).
5
Der auf eine Zuweisung eines Betreuers bzw. auf Bewilligung des vorgeschlagenen Dissertationsthemas gerichtete Antrag der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis - in Bestätigung des Bescheides der Verwaltungsbehörde - abgewiesen. Auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wäre für die Revisionswerberin nichts gewonnen, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dazu führen würde, dass dem Bewilligungsbegehren für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insofern Rechnung getragen worden wäre. Entgegen der dem Aufschiebungsantrag offenbar zugrundeliegenden Ansicht der Revisionswerberin trifft es daher nicht zu, dass im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das vorgeschlagene Dissertationsthema bewilligt oder ein Betreuer zugewiesen wäre.
6
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon mangels Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 27. Mai 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100068.L00

Im RIS seit

30.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Dokumentnummer

JWT_2025100068_20250527L00

Entscheidungstext Ra 2025/10/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0068

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

Satzung Studienrecht Uni Wien §15 Abs6
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs4
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs5
UniversitätsG 2002 §59 Abs1
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z13
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z5
UniversitätsG 2002 §72
UniversitätsG 2002 §83 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs3
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Mag. S L, vertreten durch Mag. Dominik Malicki, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2025, Zl. W227 2284333-1/9E, betreffend eine universitätsrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Studienpräses der Universität Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2025 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Zuweisung eines Betreuers gemäß Paragraph 15, Absatz 6, der Satzung der Universität Wien sowie das von der Revisionswerberin vorgeschlagene Dissertationsthema mangels Betreuungsmöglichkeit abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
6
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob aus Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 5, Universitätsgesetz 2002 (UG) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, der Satzung der Universität „ein subjektives Recht auf die Zuweisung eines geeigneten Betreuers“ folge, wenn der ursprünglich gewählte Betreuer zurücktrete und innerhalb des zuständigen Instituts keine andere betreuungswillige Person vorhanden sei. Es sei höchstgerichtlich nicht geklärt, ob die Formulierung der Satzung in Paragraph 15, Absatz 6, eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung der Universität „insbesondere auch hinsichtlich einer fakultätsweiten oder externen Suche“ begründe.
7
Mit diesen Ausführungen wird allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:
8
Das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„Rechte und Pflichten der Studierenden

Paragraph 59, (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,

...

5.
als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;

...“

9
Paragraph 15, der Satzung der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 3. Dezember 2014, 6. Stück, Nr. 29 in der Fassung Mitteilungsblatt vom 2. Juli 2020, 27. Stück, Nr. 157) lautet auszugsweise:

„§ 15. (1) ...

(6) Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation berechtigt und bereit ist, so haben sie sich mit einem Exposé gemäß Absatz 8, an den oder die Studienpräses zu wenden. Die Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers haben keine Bindungswirkung. Die Genehmigung von Thema und Betreuerin oder Betreuer hat die oder der Studienpräses ausdrücklich vorzunehmen, eine Genehmigung durch Fristablauf gemäß Absatz 10, ist ausgeschlossen. Die oder der Studienpräses hat zu klären, ob das Thema inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist, der Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis ist von der oder dem Studienpräses zusammenzustellen und dazu anzuhören. In der Folge hat die oder der Studienpräses das Thema bescheidmäßig abzuweisen oder einen Betreuer oder eine Betreuerin heranzuziehen. Das Thema der Arbeit ist in Folge im Einvernehmen zwischen dem Betreuer oder der Betreuerin, der oder dem Studierenden und der oder dem Studienpräses festzulegen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so hat der Betreuer oder die Betreuerin im Einvernehmen mit dem oder der Studienpräses zwei Themen vorzuschlagen, aus denen die oder der Studierende zu wählen hat.

...“

10
Bereits der Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 6, vierter und fünfter Satz der Satzung sieht unmissverständlich vor, dass der Studienpräses zu klären hat, ob das Thema „inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist“; dazu hat er den Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis „zusammenzustellen und dazu anzuhören“. Ist eine Betreuung (aus dem „Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis“) möglich, hat der Studienpräses einen Betreuer heranzuziehen, andernfalls hat er „das Thema bescheidmäßig abzuweisen“. Ein subjektives Recht auf „Zuweisung eines geeigneten Betreuers“, wenn die Betreuung aus dem „Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis“ nicht möglich ist, sieht diese Bestimmung hingegen nicht vor. Derartiges kann auch aus Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 5, UG nicht abgeleitet werden. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0393; 21.5.2021, Ra 2021/10/0061; 5.11.2020, Ra 2020/10/0105). Hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Recht des Studierenden, das Thema seiner Dissertation auszuwählen, unter anderem durch die im Curriculum zu treffenden Regelungen über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt wird. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 6, UG (nunmehr: Ziffer 5,) gewährt keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (vorgeschlagenen) Themas vergleiche , VwGH 29.11.2011, 2008/10/0134, mit Verweis auf VwGH 17.2.1993, 92/12/0005, sowie Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, Paragraph 59, Anmerkung , römisch zwei.5.). Der Verwaltungsgerichtshof hat - zur Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz - auch bereits darauf hingewiesen, dass das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin bzw. eines Betreuers im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, der Satzung der letztgenannten Universität nicht das Recht umfasst, dass eine bestimmte Person „von außen“ zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird. Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, UG gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 13, UG das Recht „auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer“ umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Magisterarbeiten und Dissertationen) keine Prüfung darstellt vergleiche , VwGH 2.10.2007, 2007/10/0181, VwSlg. 17.295 A).
11
In den Zulässigkeitsausführungen wird im Weiteren geltend gemacht, es sei fraglich, ob das Verwaltungsgericht „rechtskonform den Ablehnungsgrund des ‚fehlenden Vertrauensverhältnisses‘ heranziehen“ habe dürfen. Dieser Begriff werde weder im UG noch in der Satzung „ausdrücklich als Ablehnungsgrund genannt“. Die Verwendung dieses Begriffs stelle „eine nicht gesetzlich gedeckte Ermessensausübung dar“. Darüber hinaus bedürfe es einer höchstgerichtlichen Klärung, ob ein Verwaltungsgericht seiner Offenlegungspflicht nachkomme, wenn es „anonyme oder nur auszugsweise bekannt gegebene Stellungnahmen“ heranziehe, ohne der Partei eine volle Einsicht in die Aussagen zu ermöglichen. Es fehle eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage, ob und wie das Recht auf Parteiengehör unter solchen Umständen gewährleistet werden könne.
12
Diesen Ausführungen - die in der Sache Verfahrensfehler in Ansehung der Annahme des Verwaltungsgerichtes, eine Betreuung des in Rede stehenden Dissertationsvorhabens an der Universität Wien sei nicht möglich, geltend machen - ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen vergleiche , VwGH 4.6.2024, Ra 2024/10/0072; 30.8.2023, Ro 2022/10/0010; 18.5.2022, Ro 2021/10/0008). Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung erfolgt hier aber nicht, zumal nicht ausgeführt wird, welche Feststellungen aufgrund welcher Überlegungen zur möglichen Betreuung des in Rede stehenden Dissertationsvorhabens vom Verwaltungsgericht zu treffen gewesen wären. In der Zulässigkeitsbegründung werden „internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis“, denen nach Ansicht der Revisionswerberin eine Betreuung möglich sei, nicht genannt. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler wird somit nicht in konkreter, fallbezogener Weise dargelegt.
13
Soweit in den Zulässigkeitsausführungen schließlich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden kann, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG stellt. Die Revisionswerberin war bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher - ohne Abgehen von der hg. Judikatur - von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche , VwGH 30.11.2023, Ra 2021/11/0191, mit Verweis auf VwGH 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, mwN). Davon abgesehen ist es außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 47, GRC bzw. des Artikel 6, EMRK vergleiche , VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 21.5.2012, 2011/10/0113; 30.1.2019, Ra 2019/10/0002, zu Verfahren nach dem UG) weiterhin Sache der Revisionswerberin, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen vergleiche , nochmals VwGH 22.2.2024, Ra 2022/10/0056, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ra 2022/10/0001, ebenfalls zu einem Verfahren nach dem UG). Dem wurde im Revisionsfall allerdings nicht entsprochen.
14
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2025

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100068.L01

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2025100068_20250826L00