Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/21/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0049

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwRallg
ZustG §2 Z4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0007 B 13. Februar 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG die Durchführung einer Verhandlung geboten sein vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, mwN), etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind vergleiche VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, Pkt 5.4., mwN).

Schlagworte

Allgemein Ermessen VwRallg8 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023210049.L02

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2023210049_20230427L01

Entscheidungstext Ra 2023/21/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/21/0049

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs2 Z1
VwRallg
ZustG §2 Z4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des R M O, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri und Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2023, I421 2261696-1/9E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, erteilte ihm in Anwendung des letzten Halbsatzes des Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
2
Da der Revisionswerber bei einem Zustellversuch am 7. Februar 2022 in der Wohnung an seiner Meldeadresse in Graz nicht angetroffen werden konnte, wurde dieser Bescheid beim Zustellpostamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 8. Februar 2022), vom Revisionswerber jedoch nicht innerhalb der Abholfrist behoben.
3
Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung vom 16. Juni 2021 befand sich der Revisionswerber ab 17. März 2022 in Strafhaft in der Justizanstalt Graz-Jakomini und anschließend in der Justizanstalt Graz-Karlau.
4
Mit dem am 27. Oktober 2022 zur Post gegebenen Schriftsatz seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom 25. Oktober 2022 erhob der Revisionswerber gegen den unter Rn. 1 erwähnten Bescheid des BFA eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Zur Rechtzeitigkeit brachte der Revisionswerber unter anderem vor, er sei seit Ende Juni 2021 bis zu seinem Strafantritt am 17. März 2022 an einer näher genannten neuen Adresse in Graz wohnhaft gewesen. Wegen „Abwesenheit“ des Revisionswerbers von der Zustelladresse habe die Rechtsmittelfrist erst durch die in Entsprechung seines Ansuchens in der Justizanstalt Graz-Karlau erfolgte Aushändigung des Bescheids am 30. September 2022 zu laufen begonnen.
5
Über Verspätungsvorhalt des BVwG vom 11. November 2022 erstattete der Revisionswerber durch seinen Rechtsvertreter am 25. November 2022 eine näher begründete Stellungnahme und stellte der Sache nach einen Verhandlungsantrag.
6
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. Februar 2023 wies das BVwG - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde als verspätet zurück. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Dazu vertrat das BVwG in seiner Begründung die Ansicht, der angefochtene Bescheid sei dem Revisionswerber am 8. Februar 2022 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher am 8. März 2022 geendet, weshalb die am 27. Oktober 2022 zur Post gegebene Beschwerde verspätet sei. Es liege kein Nachweis dafür vor, dass der Revisionswerber an einer anderen Adresse als der Zustelladresse wohnhaft gewesen sei. Das Absehen von der Durchführung einer Verhandlung begründete das BVwG mit Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG.
8
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
9
Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben, sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche , etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064, Rn. 10, mwN).
10
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erkennbar vor, das BVwG habe eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu der als nicht erwiesen angenommenen Abwesenheit des Revisionswerbers von der Zustelladresse unterlassen.
11
Diese Rüge trifft zu, weshalb sich die Revision als zulässig und berechtigt erweist.
12
Zwar liegt in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (siehe des Näheren etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0010, Rn. 8, mwN). Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Diesen Vorgaben hat das BVwG im vorliegenden Fall nur mangelhaft entsprochen.
13
Das BVwG ging entscheidungswesentlich davon aus, der Revisionswerber habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass er im Zustellzeitpunkt an einer anderen Adresse als seiner Meldeadresse - an der die Zustellung des Bescheids vom 3. Februar 2022 versucht worden war - wohnhaft gewesen sei. Wie die Revision zutreffend aufzeigt, lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis dazu allerdings überhaupt keine beweiswürdigenden Erwägungen entnehmen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Eintragungen im Zentralen Melderegister bloße Indizwirkung für das Vorliegen einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG zukommt vergleiche , neuerlich VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064, nunmehr Rn. 12 mit dem Hinweis auf VwGH 25.3.2010, 2010/21/0007).
14
Ausgehend davon hätte das BVwG auch nicht von der Durchführung einer Verhandlung absehen dürfen, sondern es wäre in deren Rahmen zu prüfen gewesen, ob der Revisionswerber entsprechend seinem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde im Zustellzeitpunkt den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse aufgegeben hatte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann zwar die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dabei übersieht das BVwG jedoch, dass trotz Erfüllung des genannten Tatbestandes die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Verwaltungsgerichts geboten sein kann vergleiche , VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, mwN), etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind vergleiche , VwGH 13.2.2023, Ra 2023/03/0007, Rn. 22, mwN).
15
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 27. April 2023

Schlagworte

Allgemein Ermessen VwRallg8 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023210049.L00

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Dokumentnummer

JWT_2023210049_20230427L00