Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/21/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/21/0227

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §120 Abs1 Z2
FPG 2005 §53 Abs1
MRK Art8
VStG §6
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0049 E 29. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden - aufgrund der Erteilung des begehrten humanitären Aufenthaltstitels- eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK im Weg steht vergleiche E 6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210227.X01

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2011210227_20121002X01

Rechtssatz für 2011/21/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/21/0227

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §19 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0102 E 5. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist (neben den "sonstigen nachteiligen Folgen") nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Die in Paragraph 19, Absatz eins, VStG geforderte Beurteilung erfordert daher entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210227.X02

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2011210227_20121002X02

Entscheidungstext 2011/21/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2011/21/0227

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §120 Abs1 Z2
FPG 2005 §53 Abs1
MRK Art8
VStG §19
VStG §19 Abs1
VStG §6
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und den Hofrat Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 1. August 2011, Zl. UVS-5/14207/2-2011, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 bestätigte die belangte Behörde - mit hier nicht relevanten Maßgaben - das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29. Juni 2010. Der Beschwerdeführerin, einer mazedonischen Staatsangehörigen, wurde zu Last gelegt, sie habe sich zumindest seit dem 18. Februar 2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da sie nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine sonstige - näher umschriebene - Aufenthaltsberechtigung verfügt habe, und sie habe dadurch Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG verletzt. Deswegen wurde über sie gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof behob den Bescheid - nach Aufhebung der Wortfolge "von 1 000 Euro" in Absatz eins und der Wendung "1," in Absatz 4, des Paragraph 120, FPG durch das Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10-7 u.a., kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2011, - mit Erkenntnis vom 15. Juni 2011, B 133/11. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde daraufhin mit Beschluss vom 30. August 2011, Zl. 2011/21/0050, eingestellt.

Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. August 2011 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis u.a. mit der Maßgabe, dass die Strafzumessungsnorm "§ 120 Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 17/2011" zu lauten habe.

In ihrer Begründung gab die belangte Behörde zunächst das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin wieder. Diese hatte geltend gemacht, dass sie am 22. Februar 2010 einen Antrag auf "Erlangung eines humanitären Bleiberechts nach den Bestimmungen der Paragraphen 44, ff NAG und Paragraph 66, Absatz 2, FPG" gestellt habe. Es bestehe die begründete Aussicht, so das Berufungsvorbringen weiter, dass ihr entweder ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG erteilt werde oder im anhängigen Ausweisungsverfahren ihre Ausweisung nach Mazedonien gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG als dauerhaft unzulässig erklärt werde. All dies habe jedoch zur Voraussetzung, dass sie sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalte. Nach erfolgter Ausreise könne jedenfalls ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG nicht mehr erteilt werden. Sollte sich im Verfahren nach "§ 66 und Paragraph 53, FPG" tatsächlich herausstellen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien dauerhaft unzulässig sei, so würde dies bedeuten, dass ihr in Österreich auf Grund des Artikel 8, EMRK ein Aufenthalts- und Bleiberecht zukomme, welches dem formell titellosen Aufenthalt die Rechtswidrigkeit nehme. Von einem verwaltungsstrafrechtlich relevanten Verschulden der Beschwerdeführerin könne daher keine Rede sein.

Im Anschluss an die Wiedergabe dieses Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde aus, dass in Paragraph 31, Absatz eins, FPG die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet taxativ aufgezählt seien. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und selbst aus dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin sei ein "dementsprechender Aufenthaltstitel in Bezug auf sie" nicht zu erkennen. Hinsichtlich ihres Hinweises auf das Bemühen um die Erlangung eines humanitären Bleiberechts nach den Bestimmungen des Paragraph 44, NAG und ihres diesbezüglichen Antrags - welcher nach ihrem eigenen Vorbringen zwischenzeitlich erstinstanzlich abgewiesen worden sei - sei auf Paragraph 44, Absatz 5, NAG zu verweisen, wonach derartige Anträge kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach dem FPG begründeten. Es könne somit unter keinen Umständen ein Anhaltspunkt für einen rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erkannt werden. Somit sei vom Vorliegen eines tatbildlichen Sachverhaltes auszugehen.

Sodann führte die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung aus, dass die in Paragraph 120, FPG vorgesehene Mindeststrafe von € 1.000,-- aufgehoben worden sei. Unabhängig von dieser Änderung werde der erstinstanzlich festgesetzte Strafbetrag in Höhe von € 1.000,-- weiterhin für angemessen erachtet. Der Einhaltung der Bestimmungen des Fremden- und Aufenthaltsrechts sei ein wesentliches und grundlegendes öffentliches Interesse beizumessen, einem diesbezüglichen Verstoß sei "ein nicht unwesentlicher verwaltungsstrafrechtlich pönalisierter Unwert" zu unterstellen. Dieser rechtfertige nach Ansicht der belangten Behörde eine Straffestsetzung "abseits der verwaltungsstrafsanktionellen Bagatellgrenze". Der Verfassungsgerichtshof habe bei seiner die Mindeststrafe aufhebenden Entscheidung ganz andere Sachverhalte vor Augen gehabt. Hinsichtlich des unrechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden in Österreich über den Zeitraum von mehreren Monaten sei "keine Unsachlichkeit der Mindeststrafe" anzunehmen.

Aus dem Berufungsvorbringen in Bezug auf das Vorliegen verschuldensausschließender Umstände auf Grund des Antrags gemäß Paragraph 44, NAG und der damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtung zum weiteren Aufenthalt im Inland sei kein Strafausschließungsgrund zu erkennen. Der Beschwerdeführerin sei zuzugestehen, dass sich "in der Zusammenschau der hiezu einschlägigen Bestimmungen aus dem Fremdenpolizeigesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz differente normative Verhaltensmuster auftun". Im vorliegenden Fall habe sich die Beschwerdeführerin offenbar bewusst für ihren weiteren, unstrittig "konsenswidrigen" Aufenthalt in Österreich entschieden und damit die vorgeworfene Übertretung in Kauf genommen. Einer Anwendung des Paragraph 21, VStG stehe der Unrechtsgehalt der Tat entgegen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hat weder festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits - unter Vornahme einer Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK - rechtskräftig ausgewiesen worden sei und die dafür maßgeblichen Umstände auch im Tatzeitraum vorgelegen seien, noch hat sie im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst die gebotene Interessenabwägung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Ausweisung vorgenommen. Diese Unterlassung ist für den Verfahrensausgang relevant vergleiche , dazu des Näheren das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2011/21/0211, 0222, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Hinsichtlich der Strafbemessung wird im Übrigen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/21/0259, verwiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 2. Oktober 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210227.X00

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2011210227_20121002X00