Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe über einen gewöhnlichen Sichtvermerk für den Zeitraum vom 10. September 1995 bis 10. Oktober 1995 verfügt. Sein am 10. Oktober 1995 während eines Aufenthaltes im Inland gestellter Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sei mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles vom Grundsatz des § 6 Abs. 2 AufG, wonach der Antrag vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei, abzuweisen gewesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe über einen gewöhnlichen Sichtvermerk für den Zeitraum vom 10. September 1995 bis 10. Oktober 1995 verfügt. Sein am 10. Oktober 1995 während eines Aufenthaltes im Inland gestellter Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sei mangels Vorliegens eines Ausnahmefalles vom Grundsatz des Paragraph 6, Absatz 2, AufG, wonach der Antrag vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei, abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, ihn als rechtswidrig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erklärt, sich durch den Bescheid in seinem Recht auf Aufenthalt verletzt zu erachten.
In der Beschwerdebegründung wird es als richtig zugestanden, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt habe und er nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG falle. Die in Rede stehende Bestimmung des Aufenthaltsgesetzes verstoße jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei verfassungswidrig, weil es der Gesetzgeber verabsäumt habe, eine entsprechende Ausnahmeregelung für Personen, die über einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfügten, zu schaffen. Aus diesem Grunde bedürfe die in Rede stehende Bestimmung einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, sodaß angeregt werde, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.In der Beschwerdebegründung wird es als richtig zugestanden, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt habe und er nicht unter die Ausnahmeregelungen des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufG falle. Die in Rede stehende Bestimmung des Aufenthaltsgesetzes verstoße jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei verfassungswidrig, weil es der Gesetzgeber verabsäumt habe, eine entsprechende Ausnahmeregelung für Personen, die über einen gewöhnlichen Sichtvermerk verfügten, zu schaffen. Aus diesem Grunde bedürfe die in Rede stehende Bestimmung einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, sodaß angeregt werde, ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer ausschließlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Sachlichkeitsgebotes - für verfassungswidrig erachteten einfachgesetzlichen Regelung geltend. Eine bei der bescheidförmigen Konkretisierung dieser einfachgesetzlichen Rechtslage unterlaufene Rechtswidrigkeit wird der belangten Behörde vom Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht.
Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 8. März 1989, Zl. 87/17/0037, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988 über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ... wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 39 f).Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat vergleiche unter anderem die Beschlüsse vom 8. März 1989, Zl. 87/17/0037, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung, sowie vom 29. März 1990, Zl. 90/17/0043), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erkennt, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid ... wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet vergleiche auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 39 f).
Auch dann, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird, ist mit Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorzugehen (vgl. den hg. Beschluß vom 29. Juni 1984, Zl. 84/17/0093, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).Auch dann, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird, ist mit Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorzugehen vergleiche den hg. Beschluß vom 29. Juni 1984, Zl. 84/17/0093, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die Beschwerde war daher - wegen der Art der behaupteten Rechtsverletzung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG infolge offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.